Ob Lehrer oder Azubi, natürliche oder juristische Personen, jeder kann Mitglied beim Förderverein "Chance BSZ12" des Berufschulzentrum 12 "Robert Blum" der Stadt Leipzig werden. Den Antrag können Sie sich als Word- oder PDF-Datei downloaden. Füllen Sie ihn wahrheitsgemäß aus und schicken Sie ihn an unsere Schule oder senden ihn per E-Mail an uns.

Zur nächsten Vereinssitzung werden Sie persönlich eingeladen und den Vereinsmitgliedern vorgestellt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Euro im Jahr.

SATZUNG DES SCHULVEREINS

§ 1

Name und Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Förderverein des Beruflichen Schulzentrums 12 *Robert Blum* e. V." .
     
  2. Der Sitz des Vereins ist Leipzig.
     
  3. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.
     
§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 
  1. Der Verein betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit des Beruflichen Schulzentrums 12 "Robert Blum".
     
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    - Hilfen bei der Beschaffung von technischem Gerät, von Lehr- und Lernmitteln,
    - Pflege der Tradition des Beruflichen Schulzentrums 12 "Robert Blum",
    - Unterstützung des Beruflichen Schulzentrums 12 "Robert Blum" bei der weiteren Ausgestaltung in Erfüllung ihrer Aufgaben,
    - Gewährung von Zuschüssen für schulische Zwecke, Projekte oder ähnliches,
    - Förderung einer Verbindung zwischen Förderern des Beruflichen Schulzentrums 12 "Robert Blum" und deren Schülern, Lehrern, Eltern und Freunden.

    Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden beizutragen.
     
  3. Die vom Verein beschafften Lehr- und Lernmittel o. ä. bleiben Eigentum des Vereins und sind als solche zu kennzeichnen. Sie werden von Verein verwaltet und unterhalten.
     
  4. Der Verein ist überparteilich und unabhängig.
     
§ 3

Gemeinnützigkeit

 
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
     
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    Telefongebühren, Portokosten und Ausgaben für Büromaterial, die im Rahmen der ehrenamtlichen Vereinsarbeit entstehen, werden aus der Vereinskasse ersetzt.
    Reisekosten werden nicht erstattet; in Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
     
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
     
§ 4

Mitgliedschaft

 
  1. Mitglied kann durch schriftlichen Antrag und nach Aufnahme durch den Vorstand jede rechtsfähige natürliche Person, Jugendliche von 14 bis 18 Jahren, jede juristische Person, die nichtkommerzielle Ziele verfolgt, werden, wenn sie die Satzung anerkennt.
     
  2. Die Mitgliedschaft endet
    - bei natürlichen Personen durch Tod,
    - bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
    - durch Austritt,
    - durch Streichung,
    - durch Ausschluss.
     
  3. Der Austritt ist nur zu Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich beim Vorstand abgegeben werden.
     
  4. Die Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner Beitragsverpflichtungen länger als sechs Monate in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand.
     
  5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen.
     
  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Verein.
     
§ 5

Fördermitgliedschaft

 
  1. Natürliche und juristische Personen, die die Vereinsziele in besonderer Weise unterstützen möchten, jedoch nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, an der aktiven Vereinsarbeit teilzunehmen oder nach § 4 (1) keine ordentliche Mitgliedschaft erhalten, können Fördermitglieder werden.
     
  2. Beginn und Ende der Fördermitgliedschaft regelt sich nach § 4 (1) (2) (3) (4) (5).
     
  3. Ein Fördermitglied hat ein umfassendes Informations- und auf Mitgliederversammlungen ein Rederecht.
     
  4. Die Höhe des Förderbeitrages beschließt der Vorstand in Abstimmung mit dem jeweiligen Fördermitglied.
     
§ 6

Organe des Vereins

 
  1. Organe des Vereins sind
    - die Mitgliederversammlung
    - der Vorstand
     
§ 7

Die Mitgliederversammlung

 
  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins.
    Jedes Mitglied hat e i n e Stimme.
    Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
     
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    - Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    - Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren; Einer der beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden,
    - Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des Haushaltsplanes,
    - Entlastung des Vorstandes,
    - Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
    - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    - In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
     
§ 8

Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 
  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich einzuberufen.
     
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden bei Bedarf und muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.
     
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen.
     
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu beurkunden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    Es muß enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters, Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. Alle Mitglieder können die Protokolle einsehen.
     
  5. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
     
  6. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
     
§ 9

Der Vorstand

 
  1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus vier Vereinsmitgliedern. Das müssen sein:
    - die/der 1. Vorsitzende
    - die/der 2. Vorsitzende
    - der Geschäftsführer
    - der Schatzmeister
    im Sinne des geschäftsführenden Vorstandes.
    Dem erweiterten Vorstand können bis zu drei weitere Vereinsmitglieder angehören.
     
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
    Wiederwahl ist zulässig.
    Der Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt bis zur Aufnahme der Geschäfte durch den neugewählten Vorstand.
     
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
    Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, im Sinne des § 26 BGB vertreten.
     
  4. In Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister.
     
  5. In Einzelfällen kann der Vorsitzende Ausgaben bis zu einer am Beginn des Geschäftsjahres vom Vorstand festzulegenden Höhe selbständig tätigen. Er ist dem übrigen Vorstand hierüber berichtspflichtig.
     
§ 10

Die Zuständigkeit des Vorstandes

 
  1. Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
    Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    - Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    - Einberufung der Mitgliederversammlung,
    - Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung,
    - Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung eines Jahresberichts.
     
  2. Der Vorstand beschließt in Sitzungen.
    Eine Sitzung wird einberufen, wenn der Vorsitzende oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies wünschen.
     
  3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
     
  4. Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
     
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
     
  6. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     
§ 11

Vereinsmittel

 
  1. Die zur Verwirklichung der Vereinsziele notwendigen Mittel bezieht der Verein aus:
    - Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossen wird,
    - Förderbeiträgen
    - Spenden
    - Einmaligen oder laufenden Zuwendungen öffentlicher Träger
    - anderer Einnahmen.
     
  2. Jeder Spender und jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, Einblick in die Buchführung zu nehmen.
     
  3. Ordentliche Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss von Beitragszahlungen befreit werden.
     
§ 12

Revisionsbeauftragte

 
  1. Kassenprüfer können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden, die nicht dem Vorstand zugehören.
     
  2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
     
  3. Die Kassenprüfer kontrollieren die Einhaltung der finanzrechtlichen Vorschriften und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die finanziellen Mittel des Vereins betreffen. Dazu können sie jederzeit Einsicht in alle Abrechnungsunterlagen des Vereins nehmen.
     
§ 13

Auflösung des Vereins

 
  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ¾ Mehrheit der Anwesenden der Auflösung zustimmt, sofern die Mitgliederversammlung schriftlich wenigstens einen Monat vorher zu diesem Beschluss einberufen wurde.
     
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen unmittelbar und aus schließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet, entsprechend der vorherigen Bestimmung durch die Mitgliederversammlung.
     
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
     
§ 14

Inkrafttreten

 
  1. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, die zur Eintragung ins Vereinsregister notwendigen formalen Änderungen vornehmen zu können.
     
  2. Die Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
     
  3. Gründungskosten bis 300,00 DM übernimmt der Verein.