Ob Lehrer oder Azubi, natürliche
oder juristische Personen, jeder kann Mitglied beim Förderverein "Chance BSZ12"
des Berufschulzentrum 12 "Robert Blum" der Stadt Leipzig werden. Den Antrag können Sie
sich als
Word- oder
PDF-Datei downloaden. Füllen Sie
ihn wahrheitsgemäß aus und schicken Sie ihn an unsere Schule oder senden ihn per
E-Mail an uns.
Zur nächsten Vereinssitzung werden
Sie persönlich eingeladen und den Vereinsmitgliedern vorgestellt. Der
Mitgliedsbeitrag beträgt 10 Euro im Jahr.
SATZUNG DES SCHULVEREINS
§
1
Name und Sitz, Geschäftsjahr
-
Der Verein
führt den Namen "Förderverein des Beruflichen Schulzentrums 12 *Robert Blum*
e. V." .
-
Der Sitz des
Vereins ist Leipzig.
-
Geschäftsjahr
ist das Schuljahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
-
Der Verein
betreibt die Förderung der pädagogischen Arbeit des Beruflichen
Schulzentrums 12 "Robert Blum".
-
Zu seinen
Aufgaben gehören insbesondere:
- Hilfen bei der Beschaffung von technischem Gerät, von Lehr- und
Lernmitteln,
- Pflege der Tradition des Beruflichen Schulzentrums 12 "Robert Blum",
- Unterstützung des Beruflichen Schulzentrums 12 "Robert Blum" bei der
weiteren Ausgestaltung in Erfüllung ihrer Aufgaben,
- Gewährung von Zuschüssen für schulische Zwecke, Projekte oder ähnliches,
- Förderung einer Verbindung zwischen Förderern des Beruflichen
Schulzentrums 12 "Robert Blum" und deren Schülern, Lehrern, Eltern und
Freunden.
Hierzu versucht der Verein insbesondere durch Gewinnung von Spenden
beizutragen.
-
Die vom Verein
beschafften Lehr- und Lernmittel o. ä. bleiben Eigentum des Vereins und sind
als solche zu kennzeichnen. Sie werden von Verein verwaltet und unterhalten.
-
Der Verein ist
überparteilich und unabhängig.
-
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Ziele.
-
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Telefongebühren, Portokosten und Ausgaben für Büromaterial, die im Rahmen
der ehrenamtlichen Vereinsarbeit entstehen, werden aus der Vereinskasse
ersetzt.
Reisekosten werden nicht erstattet; in Zweifelsfällen entscheidet der
Vorstand.
-
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
-
Mitglied kann
durch schriftlichen Antrag und nach Aufnahme durch den Vorstand jede
rechtsfähige natürliche Person, Jugendliche von 14 bis 18 Jahren, jede
juristische Person, die nichtkommerzielle Ziele verfolgt, werden, wenn sie
die Satzung anerkennt.
-
Die
Mitgliedschaft endet
- bei natürlichen Personen durch Tod,
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
- durch Austritt,
- durch Streichung,
- durch Ausschluss.
-
Der Austritt
ist nur zu Quartalsende möglich. Die Austrittserklärung muss mindestens vier
Wochen vorher schriftlich beim Vorstand abgegeben werden.
-
Die Streichung
eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es mit der Erfüllung seiner
Beitragsverpflichtungen länger als sechs Monate in Verzug ist. Über die
Streichung entscheidet der Vorstand.
-
Ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des
Vereins nachdrücklich verletzt; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
nach Anhörung des Betroffenen.
-
Mit dem
Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem
Verein.
-
Natürliche und
juristische Personen, die die Vereinsziele in besonderer Weise unterstützen
möchten, jedoch nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, an der
aktiven Vereinsarbeit teilzunehmen oder nach § 4 (1) keine ordentliche
Mitgliedschaft erhalten, können Fördermitglieder werden.
-
Beginn und
Ende der Fördermitgliedschaft regelt sich nach § 4 (1) (2) (3) (4) (5).
-
Ein
Fördermitglied hat ein umfassendes Informations- und auf
Mitgliederversammlungen ein Rederecht.
-
Die Höhe des
Förderbeitrages beschließt der Vorstand in Abstimmung mit dem jeweiligen
Fördermitglied.
-
Organe des
Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7
Die Mitgliederversammlung
-
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste beschließende Organ des Vereins.
Jedes Mitglied hat e i n e Stimme.
Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
-
Die
Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
- Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren; Einer der
beiden Kassenprüfer kann wiedergewählt werden,
- Entgegennahme des vom Vorstand erstellten Jahresberichts und des
Haushaltsplanes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins,
- In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann
die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann in
Angelegenheiten seiner Zuständigkeit die Meinung der Mitgliederversammlung
einholen.
§ 8
Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
-
Die
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr unter
Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich
einzuberufen.
-
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden bei Bedarf und
muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des
Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt. In diesem Fall sind
die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor
dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu laden.
-
Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen
wurde und entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Änderungen der
Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen.
-
Die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu beurkunden. Das Protokoll ist
vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Es muß enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des
Versammlungsleiters, Anzahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung
und die einzelnen Wahl- und Abstimmungsergebnisse. Alle Mitglieder können
die Protokolle einsehen.
-
Jedes Mitglied
kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei
dem Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
-
Wahlen müssen
geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies verlangt.
-
Der Vorstand
besteht im Sinne des § 26 BGB aus vier Vereinsmitgliedern. Das müssen sein:
- die/der 1. Vorsitzende
- die/der 2. Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Schatzmeister
im Sinne des geschäftsführenden Vorstandes.
Dem erweiterten Vorstand können bis zu drei weitere Vereinsmitglieder
angehören.
-
Die Mitglieder
des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt geschäftsführend im Amt bis zur Aufnahme der Geschäfte
durch den neugewählten Vorstand.
-
Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter, im Sinne des § 26 BGB vertreten.
-
In
Kassenangelegenheiten zeichnet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein
Stellvertreter, jeweils zusammen mit dem Schatzmeister.
-
In
Einzelfällen kann der Vorsitzende Ausgaben bis zu einer am Beginn des
Geschäftsjahres vom Vorstand festzulegenden Höhe selbständig tätigen. Er ist
dem übrigen Vorstand hierüber berichtspflichtig.
§ 10
Die Zuständigkeit des Vorstandes
-
Der Vorstand
ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung,
- Erstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung,
Erstellung eines Jahresberichts.
-
Der Vorstand
beschließt in Sitzungen.
Eine Sitzung wird einberufen, wenn der Vorsitzende oder mindestens zwei
Vorstandsmitglieder dies wünschen.
-
Beschlüsse des
Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
-
Ein Beschluss
des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn
kein Vorstandsmitglied widerspricht.
-
Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter einer
der Vorsitzenden, anwesend sind.
-
Über die
Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden
und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
-
Die zur
Verwirklichung der Vereinsziele notwendigen Mittel bezieht der Verein aus:
- Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe und Fälligkeit von der
Mitgliederversammlung jährlich beschlossen wird,
- Förderbeiträgen
- Spenden
- Einmaligen oder laufenden Zuwendungen öffentlicher Träger
- anderer Einnahmen.
-
Jeder Spender
und jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, Einblick in die Buchführung zu
nehmen.
-
Ordentliche
Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss von Beitragszahlungen befreit
werden.
§ 12
Revisionsbeauftragte
-
Kassenprüfer
können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden, die nicht dem Vorstand
zugehören.
-
Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
-
Die
Kassenprüfer kontrollieren die Einhaltung der finanzrechtlichen Vorschriften
und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die
finanziellen Mittel des Vereins betreffen. Dazu können sie jederzeit
Einsicht in alle Abrechnungsunterlagen des Vereins nehmen.
§ 13
Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung
des Vereins erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf einer eigens
zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Diese
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine ¾ Mehrheit der
Anwesenden der Auflösung zustimmt, sofern die Mitgliederversammlung
schriftlich wenigstens einen Monat vorher zu diesem Beschluss einberufen
wurde.
-
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen
unmittelbar und aus schließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet,
entsprechend der vorherigen Bestimmung durch die Mitgliederversammlung.
-
Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
-
Die
Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, die zur Eintragung ins
Vereinsregister notwendigen formalen Änderungen vornehmen zu können.
-
Die Satzung
tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.
-
Gründungskosten bis 300,00 DM übernimmt der Verein.